Einfache Zusammenfassungen, keine Rechtsberatung. Prüfen Sie die offizielle Quelle, die auf jeder Regel verlinkt ist.
Besitz
Kleine Mengen entkriminalisiert
Erwachsene, die mit weniger als 10 g Cannabis erwischt werden, stehen einer festen Geldstrafe (CHF 100) gegenüber, anstatt strafrechtlich verfolgt zu werden, ein Regime, das seit 2013 besteht. Cannabis mit 1,0 % THC oder mehr bleibt gemäß dem BetmG ein Betäubungsmittel, daher kann der Besitz über der Kleinstmengenschwelle hinweg weiterhin verfolgt werden. Der Konsum selbst kann ebenfalls bestraft werden, und die Kantone wenden die Regeln mit gewissen lokalen Abweichungen an.
Verkauf an Endkunden
CBD-Einzelhandel legal; THC-Einzelhandel nur in Pilotversuchen
CBD-Produkte mit weniger als 1,0% THC werden legal verkauft und sind weit verbreitet, reguliert nach Lebensmittel-, Kosmetik- oder Tabakproduktrecht je nach Format. THC-Cannabis für Erwachsene darf nur innerhalb autorisierter wissenschaftlicher Pilotversuche (WeedCare in Basel-Stadt, ZüriCan in Zürich, SCRIPT und andere) an registrierte Teilnehmer mit Wohnsitz im Versuchskanton verkauft werden. Der kommerzielle Freizeit-Einzelhandel außerhalb dieser Versuche bleibt verboten.
Eigenanbau
Eigenanbau von THC-Cannabis verboten
Der Anbau von Cannabis mit 1,0 % THC oder mehr ist in der Schweiz illegal, selbst eine einzelne Pflanze zum Eigengebrauch, und kann nach dem Betäubungsmittelgesetz verfolgt werden. CBD-Hanfsorten unter der Grenze dürfen legal angebaut werden. In der Praxis wird Kleinstmengen-Anbau oft mit Geldstrafen geahndet, aber er ist nicht entkriminalisiert.
Medizinisch
Medizinische Nutzung auf Verschreibung
Medizinisches Cannabis ist auf Rezept erhältlich, meist als magistrale (Apotheken-zubereitete) Präparate wie Tinkturen und Öle; einige Fertigarzneimittel (z.B. Sativex, Epidyolex) sind zugelassene Medikamente. Seit 2022 erfordern Rezepte keine besondere FOPH-Genehmigung mehr, was den Zugang erheblich vereinfacht. Die Erstattung durch Krankenkassen wird Fall für Fall entschieden und ist nicht garantiert.
Werbung
Werbung für Betäubungsmittel verboten
Werbung für Betäubungsmittel — was alle Cannabisprodukte mit 1,0 % THC oder mehr umfasst — ist gemäß dem Betäubungsmittelgesetz verboten. CBD-Produkte unterhalb dieser Grenze dürfen beworben werden, aber gesundheitliche oder medizinische Aussagen sind nicht zulässig und werden unter Lebensmittel- und Heilmittelrecht überwacht. Sponsoring von Veranstaltungen und Lebensstilwerbung für THC-Produkte sind effektiv verboten.
THC-Grenzwerte
1,0 % THC-Grenzwert
Die 1,0 % Gesamttetrahydrocannabinol-Grenze bestimmt, ob ein Cannabis-Produkt unter das Betäubungsmittelgesetz fällt. Produkte mit weniger als 1,0 % THC fallen außerhalb des Betäubungsmittelrechts, können aber je nach Verkauf als Lebensmittel, Kosmetika oder Tabakersatzprodukte reguliert werden. Diese Grenze ist strenger als die sonst in Europa üblichen 0,2–0,3 %, weshalb die Schweiz einen großen legalen CBD-Markt hat.
Pilotversuche
Pilotversuche (Art. 8a BetmG)
Die Schweiz autorisiert zeitlich begrenzte wissenschaftliche Pilotversuche für den regulierten nicht-medizinischen Verkauf von Cannabis gemäß Artikel 8a des Betäubungsmittelgesetzes und der BetmPV-Verordnung. Der Verkauf ist auf registrierte erwachsene Teilnehmer beschränkt, Werbung ist verboten und jeder Verkaufspunkt muss geschultes Personal und vollständige Rückverfolgbarkeit haben. Rund 10.400 Teilnehmer sind in sieben autorisierten Versuchen (Basel-Stadt, Bern, Biel, Lausanne, Luzern, Vernier, Zürich) eingeschrieben. Der Rahmen gilt bis zum 14. Mai 2031, während das nationale Cannabis-Produktegesetz (CanPG) das Parlament durchläuft.
Kürzliche Änderungen
Schweizer Pilotversuche (Basel-Stadt, Zürich, Genf und andere) nehmen weiterhin Teilnehmer auf. Die Daten werden ein zukünftiges nationales Legalisierungsgesetz prägen.